Bösgläubige Markenanmeldung

Im November 2022 waren wir mit dem Fall einer bösgläubigen Markenanmeldung befasst. Ein Dritter hatte ein Zeichen als Marke angemeldet, das exakt in dieser Form (identische Zeichenverwendung) von einem Unternehmer bereits (seit längerem) für bestimmte Waren und Dienstleistungen verwendet wurde. Der Unternehmer, der uns dann mit dem Fall beauftragte, hatte keine Marke angemeldet. Wir mussten daher darlegen, dass der bösgläubige Dritte Kenntnis vom Besitzstand hatte und gezielt in diesen eingriff. Oftmals kommt man nur zum Ziel, wenn man Beweismittel an der Hand hat, die zur Überzeugung eines Gerichts die Bösgläubigkeit nahelegen.

Der Aufwand ist erheblich, daher ist es empfehlenswert, Produktnamen oder Dienstleistungsnamen zeitnah als Marke zu schützen. Eine Markenanmeldung ist allemal günstiger und weniger zeitraubend als dann im Wegen eines gerichtlichen Verfahrens die Löschung der bösgläubigen Markenanmeldung zu erstreiten.

Zurück